Unaufgeforderte Rückgabe

Spätestens am Tag des Ablaufs der Leihfrist ist das entliehene Werk unaufgefordert an der zuständigen Ausleihstelle zurückzugeben. Sie sind zur unverzüglichen Rückgabe auch vor Ablauf der Leihfrist verpflichtet, wenn die Bibliothek das Werk zurückfordert.
Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung haben Sie dafür zu sorgen, dass die entliehenen Werke rechtzeitig zurückgegeben werden.
Für zurückgegebene Werke wird eine Quittung ausgehändigt.

Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten

Wenn Sie entliehene Werke zur Rückgabe mit der Post senden oder in den Hausbriefkasten der SBND einstecken, so legen Sie bitte einen Zettel mit Ihrem Namen, Anschrift und Ihrer Benutzernummer sowie ein Inhaltsverzeichnis der Sendung sichtbar bei. Entfernen Sie bei Fernleihmedien bitte nicht die Zettel, damit Ihr Ausleihkonto entlastet werden kann.
Wegen der Schadenersatzpflicht gemäß § 8 Abs. 3 ABOB empfehlen wir bei Rückgabe auf dem Postweg dringend, die Werke als Paket (automatisch bis 500 EUR versichert) zu senden und den Einlieferungsbeleg aufzubewahren. Sollte das Medium auf dem Postweg verloren gehen, haften Sie für den Verlust. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Ihren Lasten.
Die Rückgabequittung erhalten Sie in diesen Fällen per E-Mail.

Aufforderung zur Rückgabe

Werden entliehene Werke nicht rechtzeitig zurückgegeben, so ist die Bibliothek verpflichtet, unter Hinweis auf die abgelaufene Leihfrist die Werke kostenpflichtig zurückzufordern. Werden die Werke nach erfolgter Aufforderung nicht sofort zurückgegeben, ist die Bibliothek verpflichtet, die Aufforderung zur Rückgabe kostenpflichtig zu wiederholen.
Die Gebühr für die erste Aufforderung beträgt € 7,50, für die zweite Aufforderung € 10,00 zusätzlich. Die Gebühren kommen nicht der Bibliothek zugute, sie hat lediglich den Verwaltungsaufwand - Sie haben die Kosten.
Aufforderungen zur Rückgabe gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte von Ihnen mitgeteilte Anschrift gerichtet sind.
Solange Sie einer Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommen, festgesetzten Schadenersatz nicht leisten oder geschuldete Kosten nicht entrichten, wird die Bibliothek die Ausleihe von Medien und die Verlängerung der Leihfristen verweigern.
Bleiben diese Maßnahmen erfolglos, ist die Bibliothek gezwungen, gemäß § 18 Abs. 4 ff. ABOB zu verfahren.