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Spätestens am Tag des Ablaufs der Leihfrist ist das entliehene Werk
unaufgefordert an der zuständigen Ausleihstelle zurückzugeben.
Sie sind zur unverzüglichen Rückgabe auch vor Ablauf der Leihfrist
verpflichtet, wenn die Bibliothek das Werk zurückfordert.
Bei
Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung haben Sie dafür zu
sorgen, dass die entliehenen Werke rechtzeitig zurückgegeben werden.
Für zurückgegebene Werke wird eine Quittung
ausgehändigt.
Wenn Sie entliehene Werke zur Rückgabe mit
der Post senden oder in den Hausbriefkasten der SBND einstecken, so legen Sie
bitte einen Zettel mit Ihrem Namen, Anschrift und Ihrer Benutzernummer sowie
ein Inhaltsverzeichnis der Sendung sichtbar bei. Entfernen Sie bei Fernleihmedien bitte nicht die Zettel, damit Ihr Ausleihkonto
entlastet werden kann.
Wegen der Schadenersatzpflicht gemäß § 8 Abs. 3 ABOB empfehlen wir
bei Rückgabe auf dem Postweg dringend, die Werke als Paket
(automatisch bis 500 EUR versichert) zu senden und den Einlieferungsbeleg
aufzubewahren. Sollte
das Medium auf dem Postweg verloren gehen, haften Sie für den Verlust. Die
Kosten der Rücksendung gehen zu Ihren Lasten.
Die Rückgabequittung erhalten Sie in diesen Fällen per E-Mail.
Werden
entliehene Werke nicht rechtzeitig zurückgegeben, so ist die Bibliothek
verpflichtet, unter Hinweis auf die abgelaufene Leihfrist die Werke
kostenpflichtig zurückzufordern. Werden die Werke nach erfolgter
Aufforderung nicht sofort zurückgegeben, ist die Bibliothek verpflichtet,
die Aufforderung zur Rückgabe kostenpflichtig zu wiederholen.
Die Gebühr für die erste Aufforderung beträgt € 7,50,
für die zweite Aufforderung € 10,00 zusätzlich. Die Gebühren
kommen nicht der Bibliothek zugute, sie hat lediglich den
Verwaltungsaufwand - Sie haben die Kosten.
Aufforderungen zur Rückgabe gelten als zugegangen,
wenn sie an die letzte von Ihnen mitgeteilte Anschrift gerichtet sind.
Solange Sie einer Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommen,
festgesetzten Schadenersatz nicht leisten oder geschuldete Kosten nicht
entrichten, wird die Bibliothek die Ausleihe von Medien und die
Verlängerung der Leihfristen verweigern.
Bleiben diese Maßnahmen
erfolglos, ist die Bibliothek gezwungen, gemäß § 18 Abs. 4 ff. ABOB zu
verfahren.